Be­stim­mung der In­va­li­di­tät in Ös­ter­reich

Unfallversicherung InvaliditaetBei der Invalidität handelt es sich um Körperverletzungen, die dauerhaft bestehen werden. Ist Ihre Verletzung heilbar und Sie können beispielsweise aufgrund eines Unfalls Ihre rechte Hand nur temporär nicht verwenden, haben Sie keinen Anspruch auf Invalidität.

Bei Unfallversicherungen wird die Invalidität in Prozentsätzen bestimmt. Ihre verschiedenen Körperteile, Sinnesorgane und manche inneren Organe, bekommen jeweils einen Prozentsatz zugeschrieben. Die Liste all dieser Prozentsätze wird Gliedertaxe genannt und ist im Versicherungsvertrag genau bestimmt. Hier sehen Sie die Gliedertaxe der Helvetia Versicherung:

Gliedertaxe Helvetia

Screenshot: www.helvetia.com/de/web/de/privatkunden/versicherungen/unfall/unfallversicherung/gliedertaxe.html, 2. Juli 2018

Die einzelnen Prozentsätze werden summiert und ergeben somit Ihren Invaliditätsgrad. 100% steht hier für Vollinvalidität, 0% für Kerngesund und alles dazwischen für Teilinvalidität. Auch wenn die Summe mehr als 100 % beträgt, zieht die Versicherung immer bei 100 % die Grenze.

Erleiden Sie bei einem Unfall beispielsweise einen vollständigen Funktionsverlust einer Hand und des Zeigefingers der anderen Hand, kommen Sie auf einen Invaliditätsgrad von 90 %.

Ein Invaliditätsgrad von 100% bedeutet aber nicht, dass kein Teil Ihres Körpers mehr funktioniert. Nehmen wir das Beispiel der Stimme. Beim Verlust Ihrer Stimme beträgt der Invaliditätsgrad 100% obwohl andere Körperteile, wie etwa Arme und Beine, noch einwandfrei funktionieren.

Diese Bewertung beruht nämlich darauf, wie die Funktion Ihres Körpers (Bewegungen, Organfunktionen, etc.) und Ihre Lebensqualität eingeschränkt wird. Im Fall des Stimmverlustes wird beides stark beeinträchtigt – daher auch die 100%.

Hinweis: Mehr als 100% Invalidität kann zwar theoretisch erreicht werden, aber Unfallversicherungen setzen bei 100% die Obergrenze. Jeder weitere, über den Invaliditätsgrad von 100 % hinausgehende Funktionsverlust erhöht deshalb die Zahlung der Versicherung nicht!

Teilinvalidität

Nicht jeder Schaden führt sofort zu einem kompletten Funktionsverlust. Nehmen wir an, Sie haben sich die Sehne im rechten Oberarm gerissen. Der Sehnenriss konnte operiert werden, aber jetzt können Sie den Arm nicht mehr so gut wie vorher bewegen. Der Arzt stellt einen 3/8 Funktionsverlust des Arms fest.

Hier spricht man von einer Teilinvalidität, da Sie in diesem Beispiel Ihren Arm teilweise noch verwenden können. Sie bekommen daher auch nicht den vollen Prozentsatz laut Gliedertaxe angerechnet. Für den vollen Funktionsverlust Ihres Armes wäre der Invaliditätsgrad laut obiger Gliedertaxe 80%.

So berechnet sich der Invaliditätsgrad

Damit Sie den tatsächlichen Invaliditätsgrad bekommen, müssen Sie nun einfach den teilweisen Funktionsverlust mit dem Prozentsatz der Gliedertaxe multiplizieren.

Bei diesem Beispiel würde die Rechnung folgendermaßen aussehen: 3/8 * 80% = 30% Invaliditätsgrad.

Dieser Invaliditätsgrad von 30 % bedeutet für Sie, dass Sie von der Versicherung 30 % der im Vertrag vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt bekommen.

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