Wann zahlt die Un­fall­ver­sich­er­ung – und wann nicht?

Unfallversicherung zahlt nichtGrundsätzlich gilt: Solange es sich laut Unfallversicherung um einen Unfall handelt, wird auch gezahlt. Das wäre prinzipiell eine einfache Angelegenheit, hätten Versicherungsunternehmen hier nicht eine eigene Definition zum Wort „Unfall“. Die genaue Definition finden Sie in diesem Artikel mit Beispielen verständlich erklärt: Unfall-Definition laut Unfallversicherung (hier klicken).

Unter gewissen Bedingungen kann die Unfallversicherung nämlich entweder vollkommen oder teilweise aussteigen. Hierbei gibt es viele Unterschiede zwischen den Anbietern. Zwar gibt es grundlegende Ausschlussmöglichkeiten, aber diese werden (fast) immer durch weitere Ausnahmen erweitert.

In dieser Liste finden Sie daher nur die grundlegenden Ausschlussmöglichkeiten, die jeder Unfallversicherer im Vertrag festlegt. Möchten Sie wissen, in welchen speziellen Fällen das Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl aussteigt, können Sie das in den Vertragsbedingungen nachlesen.

In diesen Fällen zahlt die Un­fall­ver­sich­er­ung nichts

Es liegt kein Unfall vor

Handelt es sich um keinen Unfall, bekommen Sie auch keine Leistung. Wie bereits oben erwähnt, ist laut Unfallversicherung nicht jeder Unfall ein Unfall. Wird einer der Punkte der Unfalldefinition laut Unfallversicherung nicht erfüllt, bekommen Sie kein Geld.

Alkohol, Suchgifte oder Medikamente haben Ihr Bewusstsein wesentlich beeinflusst

Der Unfall darf nicht wesentlich durch Einfluss von Alkohol, Suchgifte oder Medikamente verursacht werden. Wie wesentlich dieser Einfluss war, beruht auf einem medizinischem Gutachten. Bei manchen Unfallversicherungen gibt es auch vorher bestimmte Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen.

Zum Beispiel für Alkohol gibt es bei den meisten Unfallversicherungen eine eigene Alkoholklausel. Diese sagt Ihnen, ab welchem Promille zum Unfallzeitpunkt die Unfallversicherung nicht mehr zahlt.

Sie verletzen sich bei gewissen Risikosportarten

Speziell bei den Risikosportarten gibt es oft zusätzliche Ausnahmen von Seiten der Unfallversicherungen. Betreiben Sie also Extremsportarten, sollten Sie auf jeden Fall die Vertragsbedingungen überprüfen und eine Unfallversicherung wählen, die Ihre Hobbys nicht ausschließt.

Folgende Risikosportarten werden jedoch fast immer ausgeschlossen:

  • Die Benützung  von  Luftfahrzeugen  oder  Luftsportgeräten, insbesondere von Segelflugzeugen, Fallschirmen, Hängegleitern, Paragleitern oder Wingsuits
  • Die Beteiligung  an  motorsportlichen  Wettbewerben  (auch Wertungsfahrten  und  Rallyes)  und  den  dazugehörenden  Trainingsfahrten
  • Die Teilnahme  an  Landes-,  Bundes-  oder  internationalen Wettbewerben  auf  dem  Gebiet  des  nordischen  und  alpinen Schisports,  des  Snowboardens  sowie  Freestyling,  Bob-,  Schi-bob-, Skeletonfahrens oder Rodelns (auf Natur- oder Kunstbahnen) sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen

Sie erleiden Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder medizinischen Eingriffen

Nur wenn Sie bei einem von Ihrer Unfallversicherung anerkanntem Unfall Behandlungsfehler erleiden, wird für den Schaden aufgekommen. Ansonsten steigt die Unfallversicherung hier aus.

Sie haben sich bei gewaltsamen Protesten beteiligt

Verletzen Sie sich bei einem gewaltsamen Protest, erkennt die Unfallversicherung diesen Unfall nicht an. Das gilt aber nur, wenn Sie auf der Seite der Unruhestifter (sich aktiv am Protest beteiligt haben) sind. Sind Sie als Außenseiter vom wütenden Mob verletzt worden, bekommen Sie die Leistungen der Unfallversicherung.

Bei jeglicher Einwirkungen von:

  • Nuklearwaffen
  • Chemischen Waffen
  • Biologischen Waffen
  • Kernenergie
  • Ionisierenden Strahlen

Sie haben an einem Kriegsereignis teilgenommen

Im Falle eines Krieges kommt die Unfallversicherung für keine Verletzungen auf. Bricht jedoch auf Ihrer Reise im Ausland plötzlich ein Krieg aus, zahlt die Unfallversicherung solange Sie sich nicht aktiv beteiligen und das Land verlassen.

In diesen Fällen zahlt die Un­fall­ver­sich­er­ung nur eine Teil­leist­ung

Es besteht eine Vorinvalidität

Die Unfallversicherung kommt für vor dem Unfall bestehende Gesundheitsschäden nicht auf. Daher wird der Invaliditätsgrad vor dem Unfall vom Invaliditätsgrad nach dem Unfall abgezogen. Sie bekommen nur eine Leistung für die Schäden, die neu entstanden sind.

Es besteht ein Mitwirkungsgrad

Diverse Regelungen für innere Verletzungen (z.B. Organe, Bandscheiben). Diese sind von Unfallversicherer zu Unfallversicherer unterschiedlich und beziehen sich meistens darauf, dass Kräfte von außen wirken müssen und gewisse Schädigungen im Vorhinein (genetisch, Abnutzung) den Schaden verringern. Mehr zum Mitwirkungsgrad erfahren Sie in diesem ausführlichen Beitrag.

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