Was verstehen Unfallversicherungen als Unfall?
Die Definition der Unfallversicherer unterscheidet sich davon, wie der Begriff „Unfall“ im umgangssprachlichen Alltag verwenden wird. Unfallversicherer definieren Unfälle folgendermaßen: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Da man als Laie damit aber nicht viel anfangen kann, haben wir Ihnen diese Definition in 4 Bestandteile aufgeteilt. Werden diese erfüllt, handelt es sich um einen Unfall.
1. Unabwendbarkeit
Unabwendbarkeit bedeutet, dass es während des Ereignisses keine Möglichkeit zur Verhinderung des Unfalls gab. Damit dies der Fall ist, muss der Vorfall plötzlich passiert sein. Mit plötzlich verstehen Unfallversicherer hier, dass es keine Chance gab, das Ereignis vorherzusehen.
Gleichzeitig wird hierbei festgelegt, dass es sich beim Unfall um einen Zeitpunkt handeln muss. Unfälle, die über einen sehr langen Zeitraum passieren, gibt es nicht. Belasten Sie durch ein Hobby wie Basketball Ihre Kniegelenke zu stark und ziehen irgendwann einen Schaden davon, zählt das nicht als Unfall.
Unfallbeispiel: Während des Ski-Fahrens geraten Sie auf einem eisigen Teil der Piste ins Stürzen. Dabei überschlagen Sie sich und brechen sich den Unterarm. Das ist ein klassischer Unfall laut Unfallversicherung.
Sie sind plötzlich auf dieser Eisplatte weggerutscht, die Sie nicht einmal richtig sehen konnten. Hier hatten sie keine Chance zum Handeln. Das Ganze war auch in nur einem Moment vorüber. Ein Zeitpunkt ist damit auch gegeben.
2. Kräfteeinwirkung von außen
Während des Vorfalls müssen Kräfte von außen auf den Körper einwirken. Kräfte kann hier alles Mögliche bedeuten. Ob Hitze, Kälte, Strom, Gravitationskraft oder Zentrifugalkraft – Alles zählt, solange es von außen auf den Körper wirkt.
„Von außen“ bedeutet aber nicht, dass bei Selbstverletzung kein Unfall besteht. Falsche Bewegungen, die Sie gemacht haben, zählen sehr wohl als Unfall. Stolpern Sie beim Spazieren gehen über den Randstein zählt dies, da beim Aufprall auf den Boden Kräfte von außen auf Ihren Körper wirken.
Was bedeutet nun der „von außen auf den Körper wirken“-Teil?
Dieser dient dazu, innere Verletzungen ohne Fremdwirkungen auszuschließen. Nehmen wir an, Sie haben einen Darmbruch. Dieser ist sowohl plötzlich, als auch unfreiwillig eingetreten. Der Darmbruch konnte nicht abgewendet werden und Sie haben einen Gesundheitsschaden erlitten.
Dabei haben aber keine Kräfte von außen gewirkt. Sie haben diesen Darmbruch nicht aufgrund eines Sturzes oder sonstige Verletzungen erlitten. Eine Ursache gibt es dafür bestimmt – Nur befindet sich diese irgendwo in Ihrem Körper. Die Kräfte wirken somit nur innerhalb Ihres Körpers. Es handelt sich daher nicht um einen Unfall.
3. Unfreiwilliges Ereignis
Hierbei geht es darum, dass Sie den Unfall nicht vorsätzlich selbst verursacht haben. Sobald Sie sich selbst absichtlich Schaden zufügen, steigt die Unfallversicherung aus. Diese Regelung greift somit bei jeglichen Verstümmelungs- und Selbstmordversuchen, sowie Selbstmorde.
Bei Selbstmorde oder Versuche ist es klar nachweisbar, dass sich jemand freiwillig einen Schaden zugefügt hat. Meistens stellt es aber eine schwere Aufgabe dar, zu prüfen, dass der Schaden freiwillig zugefügt wurde.
Welche Regelung gilt bei fahrlässigem Verhalten?
Fahrlässiges Verhalten zählt aber immer noch zu den unfreiwilligen Ereignissen. Nur, weil Sie nicht nach Vorschriften gehandelt haben, heißt das nicht, dass Sie den Unfall absichtlich verursacht haben.
Bleiben wir bei den Ski, aber wechseln zu Ski-Touren. Angenommen, für ein gewisses Gebiet besteht eine hohe Lawinen-Gefahrenstufe. Steile Hänge lösen mit einer falschen Bewegung schon eine Lawine aus.
Ignorieren Sie die Warnung und werden dann beim Touren-Gehen von einer Lawine erfasst, kann man nur von fahrlässigem Verhalten sprechen. Da Sie aber nicht absichtlich die Lawine ausgelöst haben, werden Sie immer noch von der Unfallversicherung gedeckt.
Hinweis: Fahrlässiges Verhalten hat nichts mit dem Mitwirkungsgrad zu tun. Dieser beschreibt nicht inwiefern Sie selbst am Unfall Schuld sind, sondern nur inwiefern bestehende Krankheiten und körperliche Gebrechen an der Unfallursache beteiligt sind.
4. Gesundheitsschaden
Ohne, dass ein Gesundheitsschaden entsteht, liegt kein Unfall vor. Ihnen könnte ein Autounfall passieren, aber Sie bleiben dabei vollkommen unverletzt. Im Alltag würde das jeder als Unfall bezeichnen, Unfallversicherer sehen das aber anders.
Ihnen ist schließlich nichts passiert, Sie haben nur einen Sachschaden wurde davongetragen. Es ist wirklich nur verursachter Schaden an Ihrem Körper versichert.
Selbst wenn diese Unfälle zumeist nur kleine Schäden und somit eine sehr geringe Teilinvalidität verursachen, sind Sie trotzdem Teil des Versicherungsschutzes jeder privaten Unfallversicherung.
Auch kleinere Verletzungen im inneren Ihres Körpers sind abgesichert. Darunter fallen „Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen“.
Die einzige Ausnahme bilden hier Krankheiten. Diese zählen nicht als Gesundheitsschaden. Selbst wenn Sie eine Krankheit als Folgeschaden eines Unfalls bekommen haben, wird dafür nicht aufgekommen. Ausgenommen sind nur Kinderlähmung, FSME, Tollwut und Wundstarrkrampf. Hier haftet die Unfallversicherung.
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